Für viele Selbstständige die frisch gestartet sind, stellt sich die Frage ob und wie die Kleinunternehmerregelung relevant für sie ist.

Was ist neu?

Seit dem 01.01.2020 hat sich die Umsatzgrenze geändert. Sie wurde von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Das gilt das erstmalig für Umsätze aus 2019

Was bedeutet das?

Durch die Anhebung der Grenze können mehr Unternehmen als bisher die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Es wird geschätzt das 68.400 Steuerpflichtige von der Kleinunternehmerregelung profitieren können. Der Vorteil: Durch die Einstufung als Kleinunternehmer können Unternehmen darauf verzichten, die Umsatzsteuer in Rechnungen auszuweisen sowie Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dies stellt eine enorme Erleichterung vor allem für kleine Unternehmen dar.

Was ist zu beachten?

Wer auf die Regelbesteuerung verzichtet, der verzichtet im Gegenzug auch auf den Vorsteuerabzug. Wer also hohe Investitionen plant, sollte dies im Hinterkopf behalten.

Gründer eines Unternehmens dürfen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zukunft vierteljährlich abgeben und müssen dies nicht mehr monatlich tun. Das erleichtert die Gründungsphase. Allerdings ist dieser Vorteil zeitlich befristet und darf nur angewendet werden, wenn die Umsatzsteuer voraussichtlich die Grenze von 7.500 EUR nicht überschreitet. Wird das Unternehmen mitten im Jahr gegründet, muss die Jahressteuer hochgerechnet werden.

Wichtig zu wissen:

Die Entscheidung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich für fünf Jahre bindend.

Die folgenden Werte:

17.500 EUR im ersten Jahr, maßgeblich ist der Umsatz vom Vorjahr bis 31.12.2019

22.000 EUR im ersten Jahr ab 01.01.2020

50.000 EUR im zweiten Jahr (dieser Wert hat sich nach der Anpassung des Gesetzes nicht verändert)

Kleinunternehmer, die über diesen Grenzen verdienen, sind grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuer zu vereinnahmen und abzuführen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Einfachere Aufbewahrung von elektronischen Daten

Im Falle einer Außenprüfung durch das Finanzamt, dürfen die Beamten grundsätzlich die Steuerdaten, die mit einem Datenverarbeitungssystems vom Unternehmer erstellt wurden, einsehen. Sie dürfen außerdem das System verwenden und eine maschinelle Auswertung beziehungsweise eine Speicherung der Daten auf einem Datenträger fordern.

Damit dies möglich ist, waren Unternehmer bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems bisher dazu verpflichtet das alte System mindestens 10 Jahre in Betrieb zu halten. Mit der Gesetzesänderung dürfen die alten Programme jetzt schon nach 5 Jahren eliminiert werden.

Achtung: Die Steuerunterlagen müssen trotzdem auf einem Datenträger gespeichert und aufbewahrt werden.